Schulzweckverband
Schulzweckverband
Die Stadt Hanau und der Main-Kinzig-Kreis bilden gemäß § 140 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz einen Schulverband. Dieser führt die Bezeichnung „Verband der berufsbildenden Schulen der Stadt Hanau und des Main-Kinzig-Kreises“ und wird nachfolgend als Schulzweckverband bezeichnet. Der Schulzweckverband hat seinen Sitz in Hanau.
Der Schulzweckverband ist Schulträger der Ludwig-Geißler-Schule, Akademiestraße 41, 63450 Hanau, und der Eugen-Kaiser-Schule, Lortzingstraße 16, 63452 Hanau. Als Schulträger hat er die Aufgabe, diese Schulen zu betreiben, zu unterhalten und zu finanzieren.
Haushalt des Schulzweckverbandes
Der Haushaltsplan ist das zentrale Planungsinstrument für die Finanz- und Haushaltswirtschaft des Schulzweckverbandes. Er beinhaltet die dem jeweiligen Haushaltsjahr wirtschaftlich zuzuordnenden Erträge und Aufwendungen sowie die entsprechenden Ein- und Auszahlungen.
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan werden von der Verbandsversammlung beschlossen und anschließend öffentlich bekannt gemacht. Mit der Feststellung der Haushaltssatzung erlangt der Haushaltsplan Bindungswirkung für die Haushaltswirtschaft des Schulzweckverbandes.
Die Stadt Hanau und der Main-Kinzig-Kreis bilden gemäß § 140 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz einen Schulverband. Dieser führt die Bezeichnung „Verband der berufsbildenden Schulen der Stadt Hanau und des Main-Kinzig-Kreises“ und wird nachfolgend als Schulzweckverband bezeichnet. Der Schulzweckverband hat seinen Sitz in Hanau.
Der Schulzweckverband ist Schulträger der Ludwig-Geißler-Schule, Akademiestraße 41, 63450 Hanau, und der Eugen-Kaiser-Schule, Lortzingstraße 16, 63452 Hanau. Als Schulträger hat er die Aufgabe, diese Schulen zu betreiben, zu unterhalten und zu finanzieren.
Haushalt des Schulzweckverbandes
Der Haushaltsplan ist das zentrale Planungsinstrument für die Finanz- und Haushaltswirtschaft des Schulzweckverbandes. Er beinhaltet die dem jeweiligen Haushaltsjahr wirtschaftlich zuzuordnenden Erträge und Aufwendungen sowie die entsprechenden Ein- und Auszahlungen.
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan werden von der Verbandsversammlung beschlossen und anschließend öffentlich bekannt gemacht. Mit der Feststellung der Haushaltssatzung erlangt der Haushaltsplan Bindungswirkung für die Haushaltswirtschaft des Schulzweckverbandes.
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