Geruchsbelästigung

Geruch Immissionsschutz Bewertung
Wann werden Gerüche zum Problem?
 
Gerüche können die Umgebung so stark beeinträchtigen, dass sie für Anwohnerinnen und Anwohner störend oder nicht mehr zumutbar sind.
 
Liegt ein Hinweis auf eine mögliche Belastung vor, können Sie sich an die Untere Immissionsschutzbehörde wenden. Ein mehrtägig geführtes Protokoll ist in solchen Fällen hilfreich und sollte, wenn möglich, mit eingereicht werden. Eine Protokollvorlage finden Sie hier.
 
Prüfung durch die Behörde
 
Auf Grundlage dieses Protokolls prüft die zuständige Behörde,
  • ob tatsächlich eine relevante Geruchsbelästigung vorliegt und
  • ob ein behördliches Einschreiten erforderlich ist.
Bei Bedarf kann zusätzlich eine Kontrolle vor Ort durchgeführt werden.
 
Maßnahmen bei festgestellter Geruchsbelastung
 

Wird eine unzulässige Beeinträchtigung festgestellt, kann die Behörde anordnen, dass: 
  • die Ursache der Gerüche beseitigt wird oder
  • geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um einen ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen.
Diese Anordnung erfolgt per Bescheid.
Die entstehenden Kosten trägt der Verursacher.
 
Typische Geruchsquellen
 
Folgende Geruchsquellen fallen unter die Zuständigkeit der Unteren Immissionsschutzbehörde:
  • private Schornsteine (keine gewerblichen Anlagen)
  • Gaststätten
  • Land- und Forstwirtschaft
  • Anlagen auf Messen, Ausstellungen und Märkten
  • außerstädtische Musik- und Theaterveranstaltungen